Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Information

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie sind mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte verbindlich.
Andere Geschäftsbedingungen werden nur dann anerkannt, wenn sie mit unseren AGB übereinstimmen oder wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns genehmigt werden.

2. Angebote

  1. Unsere Angebote sind immer freibleibend. Der Vertrag kommt erst nach der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  2. Angegebene Richtpreise werden nur bei schriftlicher Auftragsbestätigung Grundlage des Vertrags. Unsere Angebotspreise sind wir längstes für 1 Monat bis Auftragserteilung verbindlich.
  3. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen werden erst nach der schriftlichen Bestätigung wirksam.

3. Preise und Zahlungskonditionen

  1. Die Preise werden rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EUR ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer verstanden. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, alten Metallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten berechnen wir die in der Auftragsbestätigung genannten bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge. Wir sind auch berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.
  2. Wenn sich die Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe und Gehälter usw.) ändern, die einen wesentlichen Einfluss auf die Preisbildung haben, in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung, ist das Verlangen neuer Preise begründet. Wenn sich die Parteien nicht einigen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Auftraggeber Nichtkaufmann ist, sind wir zum Rücktritt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist von über 4 Monaten berechtigt.
  3. Zahlungsfrist beträgt 8 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti. Bei verspäteten Zahlungen berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3,5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie unseren sonstigen Verzugsschaden.
  4. Der Auftraggeber hat Recht gelieferte Tele/Waren gegen unsere Ansprüche nur dann aufzurechnen oder zurückzubehalten, wenn seine Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

4. Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, wenn zu diesen Zeitpunkten die vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich vereinbart wurden.
  2. Alle Angebote sind freibleibend, verstehen sich per Stückzahl und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Lieferung und Bezahlung erfolgen zu den von uns vor Versand zuletzt aktuellen Preisen und Bedingungen.
  3. Im Falle der auftretenden Lieferschwierigkeiten / Auslieferung von Kundenfelgen u. Sternen, sowie anderen zu bearbeitenden Teilen, aufgrund höherer Gewalt, durch Betriebsstörung, Materialbeschaffungsproblemen oder Arbeitskämpfen etc., haftet unsere Firma nicht. ist für eventuell anfallende Kosten nicht haftbar zu machen. In solchen Situationen verlängert sich die Lieferzeit / Auslieferung um die Zeit, der zur Beseitigung der Probleme erforderlich ist. Zeitraum.
    Alle Produkte und Kundenteile werden frei Haus geliefert. Die Rechnungen werden nach Erhalt innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug bezahlt. Alle Versand- und Verpackungskosten zahlt der Käufer oder Auftraggeber. Angaben über Lieferzeiten sind reine Schätzangaben und können deutlich vom vereinbarten Termin abweichen. Unsere Firma kann für die Nichteinhaltung der Lieferzeiten auf keine Weise verantwortlich gemacht werden.
  4. Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zu Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen beide Seiten zum Vertragsrücktritt.
  5. Wenn der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug gerät, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Es werden Teillieferungen zugelassen.
  7. Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
  8. Das Risiko für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.
  9. Wenn die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt wird, trägt das Transportrisiko der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist kann diese Risiken versichern.
  10. Die vorstehenden Vorschriften sind auch dann gültig, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
  11. Wenn die Ware versandfertig ist und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht das Risiko mit dem Zugang der Anzeige der Versandfertigkeit auf den Auftraggeber über.
  12. Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt.
    Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
  13. Versandbereit gemeldete Ware muss vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Termins von 10 Tagen nach Meldung, abgerufen werden. Wenn die Ware nicht abgerufen wird, sind wir berechtigt zur Lagerung der Ware auf Kosten und Risiko des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als Lieferung ab Werk zu berechnen.
  14. Wenn sich der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandfertigkeit, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages beschränkt, es sei, dass wir höhere Lagerkosten nachweisen können.
  15. Wir haften für entstehende Wartezeiten nicht, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden.
  16. Der Auftraggeber haftet für die Versicherungen gegen Transportschäden.
  17. Wenn die bearbeitete Ware zurückgeliefert wird, aus Gründen, für die wir nicht verantwortlich sind, zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber das Risiko bis zum Eingang der Ware bei uns.
  18. Oberflächenbehandelte Teile werden nur mit dem Packmaterial verpackt, das wiederverwendbar ist. Wenn die Ware nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verpackt werden soll, wird dieses Packmaterial gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

5. Gewährleistung

  1. Für unsere Leistungen übernehmen wir die Garantie nach nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als ersten Abnehmer. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche sind generell ausgeschlossen. Eine Haftbarkeit gegenüber unserer Firma ist nicht möglich. Gewährleistungen für Zubehörartikel laufen nach 6 Wochen ab, da es sich um Gebrauchsgegenstände handelt. Es sei dass die gesetzliche Regelung eine längere Gewährleistung vorsieht.
  2. Wir weisen wir daraufhin, dass Felgen, die falsche Schlagnummern und Kennzeichnungen haben oder andere Manipulationen aufweisen, wie z.B. abgedreht sind, nicht zu den Felgen passende Schlüsseln aufweisen oder sonstige Veränderungen aufweisen, nur gegen eine schriftliche Einverständniserklärung von uns angenommen werden. Für Felgen oder Teile die gerichtet oder geschweißt, Hochganzpoliert oder Hochglanzverdichtet sind oder werden, übernehmen wir ist generell keinerlei Garantie und Gewährleistung. Es sind auch Schadensersatzansprüche möglich.
  3. Wir weisen außerdem hiermit darauf hin, dass solche Felgen /Felgensterne oder anderen Teile, nur noch im Motorsport genutzt werden dürfen. Zudem dürfen mehrteilige Felgen nur vom Hersteller selbst auseinander und wieder zusammen montiert werden, da diese Dichtungen enthalten, die die Dichtheit der Felge garantieren. Wir übernehmen daher keine Gewährleistung und Garantie auf die Dichtheit der Felge.
  4. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Haftung für Schäden, die Nutzern oder Dritten als solcher unserer Internetplattform entstehen, übernehmen. Alle Rechte an Texten, Grafiken, Bildern und Animationen unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Alles angegebenen Markenzeichen auf unserem Websites sind, wenn nicht andere angegebene ist Markenrechtlich geschützt. Wir übernehmen keine Garantie und Haftung bei Druckfehlern auf unserer Website. Alles Weitere ist in unserem Haftungsausschluss, den Sie bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden, beschrieben Für Schäden an den zu bearbeiteten Felgen oder teilen kann keine Haftung übernommen werden.
  5. Wir garantieren fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DINVorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie wegen der Qualitätsunterschiede des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Keine Garantie oder Gewährleistung auf alle Teile!
  6. Die gelieferte Ware soll man unverzüglich hinsichtlich der Fehlerfreiheit prüfen. Wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, soll man Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich rügen. zu einzureichen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
  7. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, soll man die mit der Weiterverarbeitung aufhören, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugen und unsere Entscheidung treffen.
  8. Bei der Reklamation, die form- oder fristwidrig ist, gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches als genehmigt.
  9. Die Gegenstände, die uns zur Bearbeitung übergebenen werden, sollen mit Lieferschein unter Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht versehen werden. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und das Risiko für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung.
  10. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, werden im Übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Sie verjähren in der gleichen Frist wie sonstige Gewährleistungsansprüche. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
  11. Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei, dass der Mangel einer Teillieferung so erheblich ist, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.
  12. Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Wenn die Ware für besondere Bedingungen bestimmt ist und wir davon vorher nicht unterrichtet worden sind, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
    Werden die von uns oberflächenbehandelten Waren während des Transportes oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt, entfällt insoweit jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt außerdem, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist.
  13. Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung, oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht. Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen.
  14. Wenn uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware oder ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen wird, übernehmen wir für Korrosionsschäden keinerlei Gewähr. Wenn wir im Auftrag des Kunden Kurzzeittests oder andere chemische und / oder mechanische Untersuchungen durchführen oder wir im Auftrag Meßprotokolle oder Prüfzertifikate erstellen, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Pflicht, seinerseits die von uns bearbeiteten Teile entsprechenden Messungen, Prüfungen und Tests zu unterziehen. Wenn wir im Einzelfall nicht imstande sind, entsprechende Messungen, Prüfungen und Tests durchzuführen, lehnen wir jede Haftung ab.
  15. Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen berechtigt zu keiner Reklamation. Das an der Oberfläche behandelte Material soll sachgemäß verpackt, gelagert und transportiert werden.
  16. Der Auftraggeber soll die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Meßpunkt festlegen, die Versandart vorschreiben und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche verhindern. Für Witterungsschäden sowie für eventuelle Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nicht.
    Hält der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  17. Wir übernehmen keine Gewährleistung für tragende und sicherheitsrelevante Fahrzeugteile, die galvanisch veredelt werden.
    Der Kunde trägt die volle Verantwortung für diese Oberflächenbearbeitung inkl. weitere Folgeschäden. Diese Teile darf man lediglich zu den Showzwecken verwenden und nicht im öffentlichem Straßenverkehr. Dasselbe betrifft auch Felgen, die geschweißt und gerichtet worden sind.
    Außerdem sollte dem Kunden klar sein das Farbabweichungen entstehen können wenn man nicht den kompletten Felgensatz zusammen lackiert. Und wir weisen drauf hin das eventuelle minimale Staubeinschüsse entstehen könnten, je nachdem im welchem Zustand sich die Felgen befinden.

6. Sicherungsrecht

  1. Es steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an den uns zur Verfügung gestellten Gegenständen zu. Außerdem bestellt der Auftraggeber uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient.
  2. Wenn dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert werden, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt.
  3. Dasselbe betrifft das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an uns zur Verfügung gestellten Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen.
  4. Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei, dass er den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten hätte.
  5. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein.
  6. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
  7. Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
  8. Falls die an uns übereignete und von uns verarbeitete Ware weiterverkauft wird, soll der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinweisen.
  9. Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes mit Rang vor dem Rest ab.
    Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  10. Auf unser Verlangen soll der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Drittanwerbern die erfolgte Abtretung vorlegen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber unsere Forderung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen.
  11. Wir sind auch berechtigt, jederzeit selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu informieren und die Forderung einzuziehen. Bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir hiervon keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen.
  12. Der Auftraggeber muss uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu informieren.
  13. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlgefahr versichern zu lassen und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
  14. Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.
  15. Der Auftraggeber verpflichtet sich jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen.
  16. Unsere sämtlichen Forderungen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- bzw. Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind dann berechtigt. in einem solchen Fall noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder vom Vertrage zurückzutreten.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsparteien, wenn sie Kaufleute sind, der Sitz unserer Firma in Berlin.
Es gelten die Gesetze der Europäischen Union in der deutschen Fassung.

8. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Es sind generell keinerlei Garantie-, Gewährleistungs-, Schadensersatzansprüche möglich!
Die Bearbeitung und der Verkauf aller Produkte und Dienstleistungen erfolgt ausschließlich nach unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der neuesten Fassung. Sie gelten bei jeder Auftragserteilung auch ohne Unterschrift als akzeptiert.